Abschn XX Pkt 1 Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe
§ 26 Abs 8 AZG
Nach Abschn XX Pkt 1 KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden.