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Verfallsklausel für Anspruch auf Arbeitszeitaufzeichnungen

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/226ÖJZ 2024, 813 Heft 13 v. 11.9.2024

Abschn XX Pkt 1 Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe

§ 26 Abs 8 AZG

Nach Abschn XX Pkt 1 KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden.

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