Der mit dem HaftRÄG 2024 eingeführte § 1319b ABGB ordnet für Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste eine klassische Verschuldenshaftung an. Damit setzt er der analogen Anwendung der Bauwerkehaftung des § 1319 ABGB samt der einhergehenden Beweislastumkehr ein Ende. Dies ist ebenso begrüßenswert wie die zugleich vorgenommene Konkretisierung der Sorgfaltspflichten, die im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen steht. Überzogene "Sicherungsmaßnahmen" zu Lasten der Umwelt gehören damit hoffentlich der Vergangenheit an.