§ 39 Abs 1 StGB (§ 71 StGB)
Die Frage des Vorliegens gleicher schädlicher Neigung ist - insb bei Verschiedenheit der von in Rede stehenden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter (vgl dazu RIS-Justiz RS0112567; Tipold in WK2 FPG § 114 Rz 5) - anhand einer kriminologischen Beurteilung des im Einzelfall gezeigten Verhaltens und dabei zum Ausdruck kommender (verwerflicher) Beweggründe und Charaktermängel zu prüfen (RIS-Justiz RS0092151).