§ 133 Abs 5 StPO (Art 6 Abs 1 MRK; § 5 Abs 3, § 191 Abs 2 StPO)
Der Einwand unzulässiger Tatprovokation belastet die staatlichen Beh mit dem Beweis des Gegenteils nach der Rsp des EGMR, wenn die Behauptungen des Angekl nicht völlig unwahrscheinlich sind.