Rechtzeitig bevor das Verbot der Hilfeleistung bei der Selbsttötung in § 78 StGB mit 1. 1. 2022 außer Kraft trat, wie es das Erkenntnis des VfGH vom 11. 12. 2020 verfügte, hat der Gesetzgeber ein Sterbeverfügungsgesetz beschlossen, das zum Schutz vor Missbrauch und zur Sicherstellung des freien Willensentschlusses ein Verfahren zur Dokumentation dieses Entschlusses bis zur Aushändigung eines letalen Präparats vorsieht. Der folgende Beitrag bietet einen Überblick über das im neuen Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Prozedere und erläutert die Grenzen der Strafbarkeit nach dem neu gefassten § 78 StGB.