Ein Fahrschüler ist für einen bei einer Übungsfahrt verursachten Unfall nur dann verantwortlich, wenn er durch den bereits erhaltenen Fahrunterricht oder auf Grund allgemeiner Erfahrung die Gefährlichkeit seines Fahrverhaltens einzusehen vermochte und sich - fahrtechnisch und rechtlich - richtig verhalten konnte. Dieser Grundsatz gilt auch für die Prüfungssituation.