Gem Art 22 Protokoll (Nr 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU (im folgenden "Protokoll") kann im Licht von Art 130 AEUV und Art 7 Protokoll (Nr 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB der Präsident einer Zentralbank eines MS die in Art 11 lit a Protokoll vorgesehene Befreiung von der Gerichtsbarkeit für die von ihm in amtlicher Eigenschaft als Mitglied eines EZB-Organs vorgenommenen Handlungen in Anspruch nehmen. Diese Befreiung steht ihm auch nach Beendigung seiner Amtstätigkeit zu.