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Strafrechtliche Immunität eines nationalen Zentralbankpräsidenten

EuGH-EntscheidungenJudikaturAndreas KuminÖJZ 2022/14ÖJZ 2022, 95 - 96 Heft 2 v. 10.1.2022

Gem Art 22 Protokoll (Nr 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU (im folgenden "Protokoll") kann im Licht von Art 130 AEUV und Art 7 Protokoll (Nr 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB der Präsident einer Zentralbank eines MS die in Art 11 lit a Protokoll vorgesehene Befreiung von der Gerichtsbarkeit für die von ihm in amtlicher Eigenschaft als Mitglied eines EZB-Organs vorgenommenen Handlungen in Anspruch nehmen. Diese Befreiung steht ihm auch nach Beendigung seiner Amtstätigkeit zu.

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