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Eine Person kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben

EuGH-EntscheidungenJudikaturChristoph BrennÖJZ 2022/12ÖJZ 2022, 93 - 94 Heft 2 v. 10.1.2022

Art 3 Abs 1 lit a Brüssel IIa-VO 2201/2003/EG ist dahin auszulegen, dass ein Ehegatte, der sein Leben in zwei MS verbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in einem dieser MS haben kann, so dass allein die Gerichte des MS, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser gewöhnliche Aufenthalt befindet, für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung der Ehe zuständig sind.

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