Art 3 Abs 1 lit a Brüssel IIa-VO 2201/2003/EG ist dahin auszulegen, dass ein Ehegatte, der sein Leben in zwei MS verbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in einem dieser MS haben kann, so dass allein die Gerichte des MS, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser gewöhnliche Aufenthalt befindet, für die Entscheidung über den Antrag auf Auflösung der Ehe zuständig sind.