Bei rechtlichen Verwertungshindernissen des Schuldnervermögens, die nicht in der Ingerenz des Schuldners liegen, kommt eine Berücksichtigung des nicht verwertbaren Vermögens bei der Quote nur insoweit in Betracht, als durch das (vorerst) beim Schuldner verbleibende Vermögen dessen Leistungsfähigkeit erhöht wird. Das ist bei einem auf der Eigentumswohnung des Schuldners lastenden Wohnungsgebrauchsrecht zu Gunsten von dessen Eltern sowie einem Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht der Fall.