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Ein- und Ausfuhr über mehrere Staatsgrenzen kann tatbestandliche Handlungseinheit sein

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/48ÖJZ 2019, 283 - 284 Heft 6 v. 11.3.2019

Eine in kurzer zeitlicher Abfolge bei einheitlicher Motivationslage gesetzte mehrmalige Ein- und Ausfuhr von Suchtgift, also deren Transport über mehrere Staatsgrenzen hinweg, bildet eine tatbestandliche Handlungseinheit. Schon deshalb ist es verfehlt, sie mehreren Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall (und Abs 4 Z 3) SMG zu unterstellen.

11 Os 106/18z

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