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Kroatische Regelung, nach der Kreditverträge mit im Inland nicht zugelassenen Banken ex tunc nichtig sind, ist unionsrechtswidrig

EuGH-EntscheidungenJudikaturMaria BergerÖJZ 2019/34ÖJZ 2019, 288 Heft 6 v. 11.3.2019

Art 56 AEUV steht einer Regelung eines MS entgegen, nach der Kreditverträge und die auf ihnen beruhenden Rechtshandlungen, die in diesem MS zwischen Schuldnern und in einem anderen MS ansässigen Kreditgebern, die nicht über eine von den zuständigen Behörden des ersten MS erteilte Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem MS verfügen, ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig sind, selbst wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geschlossen wurden. Art 4 Abs 1 und Art 25 VO (EU) 1215/2012 stehen einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegen, die im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mit Auslandsbezug im Anwendungsbereich dieser Verordnung Schuldnern die Möglichkeit einräumt, gegen Kreditgeber, die nicht über eine von den zuständigen Behörden dieses MS erteilte Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem MS verfügen, entweder bei den Gerichten des Staats, in dem diese Kreditgeber ihren Sitz haben, oder bei den Gerichten des Orts, an dem die Schuldner ihren Wohnsitz oder Sitz haben, Klage zu erheben, und die die Zuständigkeit für die von diesen Kreditgebern gegen ihre Schuldner erhobene Klage ausschließlich den Gerichten des Staats, in dem diese Schuldner, seien sie Verbraucher oder Unternehmer, ihren Wohnsitz haben, vorbehält. Ein Schuldner, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf die Durchführung von Renovierungsarbeiten an einer Immobilie, die sein Wohnsitz ist, abgeschlossen hat, um dort ua Beherbergungsleistungen für Touristen zu erbringen, ist nicht als "Verbraucher" iSv Art 17 Abs 1 VO (EU) 1215/2012 anzusehen, es sei denn, dieser Vertrag weist im Hinblick auf den Zusammenhang des Geschäfts, über das er geschlossen wurde, insgesamt betrachtet eine Verbindung mit dieser beruflichen bzw gewerblichen Tätigkeit auf, die so schwach ist, dass es auf der Hand liegt, dass dieser Vertrag im Wesentlichen private Zwecke verfolgt. Nach Art 24 Nr 1 Unterabs 1 VO (EU) 1215/2012 ist eine Klage auf Löschung einer auf einer Immobilie lastenden Hypothek im Grundbuch im Sinne dieser Bestimmung eine Klage, "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen [...] zum Gegenstand" hat; unter diesen Begriff fällt aber keine Klage, die auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags und einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Sicherungshypothek für die Forderung aus diesem Vertrag gerichtet ist.

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