Art 5, 8 VO (EG) 261/2004 (EU-FluggastVO)
Die laut Art 8 EU-FluggastVO zu gewährenden Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Annullierung eines Flugs erfordern ein konkretes Angebot einer Ersatzbeförderung (unter vergleichbaren Reisebedingungen); nur anhand eines solchen Angebots lässt sich beurteilen, ob das Luftfahrtunternehmen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.