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Abweisung des unschlüssigen und unbestimmten Klagebegehrens

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/137ÖJZ 2019, 841 - 842 Heft 18 v. 9.9.2019

Macht der Kl pauschal nur einen Teil seines Anspruchs geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Anspruchsteile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. Anderenfalls ist das sowohl unschlüssige als auch unbestimmte Begehren nicht zurückzuweisen, sondern nach Verhandlung, in der der Richter auf Präzisierung hinzuwirken hat, abzuweisen.

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