Deskriptoren: Organisationsrecht; Privatversicherungsrecht; Betriebsunterbrechungsversicherung; Internationales Privatrecht.
Normen: § 52 VersVG, § 55 VersVG, § 57 VersVG, § 3 IPRG, § 4 IPRG
Wird eine Gemeinschaftspraxis im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers von seinen Praxiskollegen (wenn auch nur eingeschränkt) weiterbetrieben, dann liegt darin eine bloß teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebs, sodass sich die Ersatzleistung allein nach dem tatsächlich nicht erwirtschafteten – auf den Versicherungsnehmer entfallenden – Deckungsbeitrag richtet.