Art 3 HKÜ, Art 13 Abs 1 lit a HKÜ
Die Aussage, bei einer Trennung der Eltern erfülle in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung des (Mit-)Obsorgerechts, wird nicht aufrecht erhalten. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls das Fehlen eines Interesses des die Rückführung beantragenden (mit)obsorgeberechtigten Elternteils an der Teilnahme am Leben des Kindes ergibt.