§ 213 ABGB
Der Jugendwohlfahrtsträger ist nur subsidiär zu Verwandten, anderen nahestehenden Personen oder sonst besonders geeigneten Personen mit der (Teil-) Obsorge zu betrauen.
(Hier: Die Eltern, Großeltern und Pflegeeltern haben nach § 145 ABGB Vorrang vor geeigneten Dritten iSd § 213 ABGB.)