1. Das Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsleistungen nach Art 5n Abs 2 der "Sanktions"-VO (EU) 833/2014 idgF ist mehrfach beschränkt. Zum einen bezieht sich das Verbot nur auf Rechtsdienstleistungen, die für die russische Regierung und für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in Russland erbracht werden. Dementsprechend fällt insbesondere die Rechtsberatung von natürlichen Personen nicht in den Anwendungsbereich dieses Verbots. Zum anderen ist insb die Rechtsberatung im Zusammenhang mit Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren vom sachlichen Anwendungsbereich des Verbots ausgeschlossen, so dass ihm nur die Rechtsberatung in nichtstreitigen Angelegenheiten unterliegt.