1. Anfechtungsrechte (hier: eines Liegenschaftskaufvertrags wegen List, Irrtums und Verkürzung über die Hälfte) sind ausnahmsweise gesondert, also ohne Mitübertragung von Leistungsansprüchen, abtretbar, wenn der Erwerber am Erhalt des Gestaltungsrechts bzw der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechts durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat. Dazu reicht es aus, dass der Überträger mit der Abtretung rechtlich nicht verpönte Zwecke verfolgt und dadurch weder die Rechtsstellung des Gestaltungsgegners noch Allgemeininteressen beeinträchtigt werden. Diese Grundsätze gelten auch für bücherl Löschungsansprüche.