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Die Befugnisse des Wohnungseigentümers im Rahmen der Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft Eine Untersuchung auch im Vergleich mit der Rechtsposition des Gesellschafters

BeitragAufsatzArian RoubalNZ 2024/184NZ 2024, 614 - 632 Heft 12 v. 19.12.2024

Durch die WEG-Novelle 2022 wurde für die Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit der Beschlussfassung mit einer (bloßen) Mehrheit der abgegebenen Stimmen und damit die Gefahr für Wohnungseigentümer geschaffen, dass Beschlüsse künftig auch gegen den Willen der passiven Mehrheit von einer aktiven Minderheit gefasst werden können. Aktives Engagement in der Eigentümergemeinschaft ist damit mehr denn je essenziell, womit jeder Wohnungseigentümer gut daran tut, die eigene Rechtsposition im Willensbildungsprozess zu kennen. Der vorliegende Beitrag befasst sich vor diesem Hintergrund mit den dem einzelnen Wohnungseigentümer zukommenden Befugnissen im Verfahren zur Beschlussfassung und vergleicht diese an jeweils geeigneter Stelle mit jenen der Gesellschafter ausgewählter Rechtsformen. Dadurch soll zugleich ein Blick auf die weite Landschaft mitgliedschaftlicher Partizipationsrechte im Willensbildungsprozess geboten und durch Aufzeigen der Gemeinsamkeiten und Unterschiede die Stellung des Wohnungseigentümers im größeren verbandsrechtlichen Kontext herausgearbeitet werden.

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