Nach einer rezenten E des LGZ Wien ist das Streitwertinteresse mit der Erbantrittserklärung zu benennen. Versäumt dies der Erbansprecher, so ist für den Kostenersatz im allfälligen Streit über das Erbrecht der Zweifelsstreitwert von dzt Euro 1.
Abstract aus NZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.