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Bewertung des Streitwerts nicht bereits mit der Erbantrittserklärung; Pflichtteilsminderung in § 14 Abs 3 Satz 2 WEG

EditorialAufsatzChristian RablNZ 2024/167NZ 2024, 549 Heft 11 v. 25.11.2024

Nach einer rezenten E des LGZ Wien ist das Streitwertinteresse mit der Erbantrittserklärung zu benennen. Versäumt dies der Erbansprecher, so ist für den Kostenersatz im allfälligen Streit über das Erbrecht der Zweifelsstreitwert von dzt Euro 1.

Abstract aus NZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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