1. Bestand nach dem maßgeblichen Nachtrag zum Wohnungseigentumsvertrag eine unspezifische Widmung des im Erdgeschoß gelegenen Objekts als "Geschäftslokal", verstößt die Einrichtung eines Gastronomiebetriebs auch dann nicht gegen die vertragliche Widmung, wenn bisher im Geschäftslokal kein Gastronomiebetrieb geführt wurde.