1. Notare sind befugt, über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden, öffentliche Urkunden auszufertigen, wobei sie in dieser Eigenschaft hoheitlich tätig sind. Die ausgestellten Bestätigungen haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, wenn sie den Vorschriften der §§ 77-90 NO entsprechen.