vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Intimation an den Vorkaufsberechtigten

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2022/5NZ 2022, 38 - 42 Heft 1 v. 10.1.2022

1. Notare sind befugt, über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden, öffentliche Urkunden auszufertigen, wobei sie in dieser Eigenschaft hoheitlich tätig sind. Die ausgestellten Bestätigungen haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, wenn sie den Vorschriften der §§ 77-90 NO entsprechen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!