§ 1304 ABGB
Trifft den Geschädigten als Mittäter ein Mitverschulden, ist der von ihm zu tragende Schadensteil durch eine Gesamtabwägung zu ermitteln. Anders als bei der Haftung von Nebentätern hat eine ergänzende Einzelabwägung zu unterbleiben.
OGH, 25.05.2016, 2 Ob 24/16t