§ 93 BDG
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen. Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen – sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung – erweist sich daher als rechtswidrig.