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Milderungsgründe.

3. VwGH – Administrativrecht63 DienstrechtSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7550Jus-Extra VwGH-A 2023, 10 Heft 424 v. 9.3.2023

§ 93 BDG

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen. Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen – sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung – erweist sich daher als rechtswidrig.

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