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Löschung einer Stellplatzverpflichtung

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/660Zak 2024, 374 Heft 19 v. 2.12.2024

GBG: § 20 lit b, § 52

Oö BauO: § 52 Abs 1

Auch als Grundlage für die Bewilligung und Löschung einer Anmerkung nach § 20 lit b GBG reicht iSd § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde aus. Mangels besonderer Formvorschriften oder Gültigkeitserfordernisse liegt es im Ermessen des Grundbuchgerichts, ob es eine Urkunde als beweiswirkend erachtet.

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