§ 1159 Abs 2 ABGB, § 56 Abs 6 ArbVG
Macht ein Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB Kündigungsentschädigung geltend, ist er und nicht der beklagte Arbeitgeber für das Nicht-Vorliegen eines „Saisonbetriebs“ im Sinne des § 53 Abs 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes behauptungs- und beweispflichtig.