Gemäß § 20 Abs 2 BundesbahnG sind die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, verpflichtet, mit der ÖBB-Dienstleistungs-GmbH zusammenzuarbeiten. Dieser können Arbeitnehmer zur Übernahme vorgeschlagen werden und von dieser muss vorrangig benötigtes Personal rekrutiert werden.

