KEG: §§ 1, 3
Nach den Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 (KEG) können Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, für kraftlos erklärt werden. Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, welche ihm die (für kraftlos erklärte) Urkunde gegeben hätte.