§ 76 AVG
I. Wird ein LVwG in Angelegenheiten tätig, die in die Vollziehung des Bundes fallen, trifft die Kostenersatzpflicht den Bund.
II. Entscheidet ein LVwG über eine Beschwerde gegen die Vollziehung eines Festnahmeauftrages (§ 39 FPG), wird es in einer Angelegenheit der Bundesvollziehung tätig. Als ersatzpflichtiger Beteiligter iSd § 76 Abs 2 AVG für die Barauslagen (Sachverständigen- und Dolmetschergebühren) kann aber der Bund nicht herangezogen werden, weil als solcher nur ein von dem bereits gem § 76 Abs 5 AVG (subsidiär) ersatzpflichtigen Rechtsträger (hier also vom Bund) verschiedener Rechtsträger in Betracht kommt.