§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO 
 § 25 Abs 6 UWG 
 § 74 EO, § 78 EO 
Der obsiegende Kläger muss - als Auftraggeber des für die Veröffentlichung ausgewählten Mediums - in aller Regel die Veröffentlichungskosten zunächst selbst bezahlen, kann aber dann deren Ersatz vom Beklagten verlangen.

