§ 4 VereinsG, § 7 VereinsG 
 § 1435 ABGB 
Eine wirksame Konstituierung eines neuen Vereins und seiner Organe liegt auch vor, wenn eine förmliche Bestellung des Vereinsvorstands durch die Generalversammlung entgegen den Statuten nicht stattfindet, sofern sich alle Vereinsmitglieder über die Aufgabenverteilung im Vorstand bereits geeinigt haben.

