§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Bei hohem Einkommen kann selbst eine Einbuße von 40 % noch keine Sozialwidrigkeit der Kündigung bewirken, wenn der Arbeitnehmer weiterhin in der Lage ist, für sich und seine Familie den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten.
OGH, 11.01.2024, 8 ObA 81/23d