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Interpretation UWG.

5. OGH – Zivilsachen26.01 UWGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/6034Jus-Extra OGH-Z 2016, 32 Heft 365 v. 1.7.2016

§ 1a UWG

§ 1a UWG umfasst auch solche aggressiven Handlungen, die sich auf die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche beschränken.

§ 1a UWG verlangt, dass die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet sein muss, die Rationalität der Entscheidung der Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen.

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