Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG, § 1 Abs 2 GrundrechtsbeschwerdeG, § 7 Abs 2 VfGG
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GrundrechtsbeschwerdeG, da das Vorbringen des Antrages vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 20.160/2017) die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 2 GrundrechtsbeschwerdeG als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.