Ein Fixkostenzuschuss ist nicht an den Bestandgeber herauszugeben. Wurde dagegen ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz oder ein Ausfallsbonus bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iSv § 1104 ABGB anzusehen.
4 Ob 32/24w