Die Abgrenzung, ob eine Maßnahme iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG allgemeine Teile des Hauses betrifft, erfolgt zunächst in räumlicher Hinsicht. Zur weiteren Abgrenzung bedient sich die Rsp funktionaler Gesichtspunkte. Abzugrenzen von den allgemeinen Teilen sind die Gemeinschaftsanlagen nach § 3 Abs 2 Z 3 MRG.