Steht bei objektiver Betrachtungsweise die bloße Gebrauchsüberlassung von Räumen und Flächen im Vordergrund, liegt ein Mietvertrag vor.
1 Ob 197/24p
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Steht bei objektiver Betrachtungsweise die bloße Gebrauchsüberlassung von Räumen und Flächen im Vordergrund, liegt ein Mietvertrag vor.
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