Für den Anspruch des Hauptmieters auf Betriebskostenabrechnung iSd § 21 Abs 3 Satz 2 MRG gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Die analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 34 Abs 1 WEG, § 5 Abs 4 KlGG und § 27 Abs 3 MRG scheidet mangels planwidriger Unvollständigkeit des MRG aus.
5 Ob 75/24a