Ein Vorbehaltsfruchtgenuss dahingehend, dass das Eigentum an einem Wirtschaftsgut unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes unentgeltlich übertragen wird, bewirkt idR keine Änderung in der bisherigen Zurechnung der Einkünfte zum nunmehrigen Fruchtnießer. Voraussetzung für die Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtnießer ist, dass ihm die Disposition über die Einkünfte möglich ist.