In einer neuen Entscheidung (FN ) hält der OGH fest, dass auch Heizungsrohre und Heizkörper vom Begriff des "mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts" umfasst sind. Aus diesem Anlass untersucht der folgende Beitrag diesen Begriff und Einzelfragen zum Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters.
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