Wegen Gesetzwidrigkeit kann ein Beschluss der EigG nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn entweder gegen zwingende Vorschriften des WEG über die Verwaltung verstoßen wurde, oder wenn ein krasser Verstoß gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorliegt.
5 Ob 59/24y