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Dringender Eigenbedarf bei einer Teilkündigung

MietrechtRechtsprechungJudikaturFritz Ibyimmolex 2024/181immolex 2024, 420 - 421 Heft 12 v. 6.12.2024

Die Teilkündigung setzt ua einen dringenden Eigenbedarf des Vermieters oder eines Verwandten des Vermieters in gerader Linie am aufgekündigten Objekt voraus. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; der Vermieter muss ein aktuelles dringendes Bedürfnis am aufgekündigten Objekt nachweisen.

9 Ob 11/24v

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