Bei der aufgrund der Anmaßung einer Servitut erhobenen Eigentumsfreiheitsklage kann gegen den Eigentümer des vermeintlich herrschenden Guts - entweder alleine oder neben einer Unterlassungsklage - auch die Feststellung des Nichtbestands der Dienstbarkeit Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO gegeben sein müssen. Eine solche Feststellungsklage bedarf daher nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses. Der Kl muss die Anmaßung der Servitut in seiner Sache behaupten und beweisen. Die Behauptung der Anmaßung des Eigentums wäre gegenüber der Behauptung, durch eine Servitut nur nutzungsberechtigt zu sein, ein Aliud.