Die 17. (und bislang letzte) Klausel-E lässt mit einem mietrechtlichen Highlight aufhorchen: Jede - auch nur teilweise - Überwälzung von Erhaltungspflichten ist als gröblich benachteiligend zu qualifizieren. Die 13. Klausel-E aus April 2023 wird hiermit gleichsam "nachgereicht".
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