Zusammenfassung: In angesprochener Sache weist der OGH Streitigkeiten aus der Mitbenützung gemeinschaftlicher Sachen eindeutig dem Außerstreitverfahren zu. Bedeutung erlangt diese Erkenntnis vor allem hinsichtlich unterschiedlicher Fristen des Revisionsrekurses.
Rechtsgrundlagen: § 825 ABGB; ß§ 46 Abs 3 AußStrG; ß§ 65 Abs 1 AußStrG