§ 176 ABGB; § 215 ABGB; ß§ 12 Abs 1 AußStrG
Unter Bezugnahme auf die Arbeitsteilung zwischen Gericht und Jugendwohlfahrtsträger stellt dieser fest, dass das Ende der interimistischen Obsorge mit der Aufhebung der vorläufigen Maßnahme einhergeht.
§ 176 ABGB; § 215 ABGB; ß§ 12 Abs 1 AußStrG
Unter Bezugnahme auf die Arbeitsteilung zwischen Gericht und Jugendwohlfahrtsträger stellt dieser fest, dass das Ende der interimistischen Obsorge mit der Aufhebung der vorläufigen Maßnahme einhergeht.