ß§ 2 AußStrG; ß§ 5 Abs 2 AußStrG; ß§ 156 AußStrG; § 269 ABGB
Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich die erkennende Instanz der Stellung ungeborener Ersatznacherben im Verlassenschaftsverfahren zuzuwenden.
ß§ 2 AußStrG; ß§ 5 Abs 2 AußStrG; ß§ 156 AußStrG; § 269 ABGB
Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich die erkennende Instanz der Stellung ungeborener Ersatznacherben im Verlassenschaftsverfahren zuzuwenden.