§ 133 AUßStrG; § 229 ABGB; § 275 Abs 3 ABGB
Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung wendet sich das erkennende Gericht der fraglichen Anwendbarkeit d. ß§ 133 AußStrG in Sachwalterschaftssachen zu. Strittig war dabei die Zulässigkeit der Sperre eines Wertpapierdepots trotz der Wankelmütigkeit des Wertpapiermarktes.