ß§ 55 Abs 3 AußStrG; ß§ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG; § 66 Abs 1 Z 1 AUßStrG; ß§ 71 Abs 4 AußStrG; ß§ 82 Abs 2 AußStrG
Vorliegendes Judikat wendet sich der Frage zu, welche Konsequenzen die Nichtbeiziehung einer Mutter im Abstammungsverfahren nach sich zieht. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Heilung des Verfahrensfehlers denkbar?