ß§ 46 Abs 3 AußStrG; ß§ 71 Abs 4 AußStrG; ß§ 127 AußStrG
Der OGH stellte klar, dass ß§ 46 Abs 3 AußStrG, wonach auch nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse noch anfechtbar sind, wegen ß§ 127 letzter Satz AußStrG bei (Revisons-)Rekursen in Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nicht anwendbar ist.